Damit würde die Bestimmung von Art. 81 Abs. 2 BGBB völlig ausgehöhlt. Das Geschäft muss in diesem Fall beim Grundbuchamt unter einem späteren Datum neu angemeldet werden (MANUEL MÜLLER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 1995, Art. 81 N. 9; BVR 1999 S. 57 mit Hinweisen). 3. Die JGK gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Abweisung der Anmeldung der Parzellierung von Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1000 zur Eintragung im 5 Grundbuch nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.