Die Bestimmung von Art. 25 VRPG kann jedoch im Grundbuchrecht nicht uneingeschränkt Geltung haben. Der Einschreibung ins Tagebuch kommt Rangwirkung zu (Art. 948 Abs. 1 i.V.m. Art. 972 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Wird gegen eine Abweisung Beschwerde erhoben und im Beschwerdeverfahren nachträglich die fehlende Bewilligung gemäss Art. 60 BGBB beigebracht, so darf dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Damit würde die Bestimmung von Art. 81 Abs. 2 BGBB völlig ausgehöhlt.