2.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, mittlerweile lägen die Ausnahmebewilligung des Regierungsstatthalters vom 23. April 2009 und die Rechtskraftbescheinigung vom 30. April 2009 vor. Nach Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden, noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Nach der bernischen Verwaltungsrechtspflegeordnung sind somit im Rahmen des Streitgegenstandes neue Sachumstände, die für die Beurteilung wesentlich und vor Abschluss des Beweisverfahrens eingetreten sind, grundsätzlich zu berücksichtigen.