Vorliegend hätte es etwa sein können, dass der Anmeldung irrtümlich die falsche Verfügung des Regierungsstatthalters beigelegt worden ist. Die Beschwerdeführer haben aber bis am 16. April 2009 auf das Schreiben des Grundbuchverwalters vom 3. April 2009 nicht reagiert und eine Nachfrage beim Regierungsstatthalter hat ergeben, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein entsprechendes Gesuch eingereicht worden war. Unter diesen Umständen ist die Abweisung der Anmeldung durch den Grundbuchverwalter nicht zu beanstanden.