In der Praxis kommt es vor, dass das Grundbuchamt fehlende Unterlagen nachverlangt, wenn damit gerechnet werden kann, dass diese ohne weiteres nachträglich beigebracht werden können. Dabei handelt es sich um ein Entgegenkommen gegenüber dem Anmeldenden, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Vorliegend hätte es etwa sein können, dass der Anmeldung irrtümlich die falsche Verfügung des Regierungsstatthalters beigelegt worden ist.