Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, der Grundbuchverwalter habe die anmeldende Notarin mit Schreiben vom 3. April 2009 auf den Mangel in der Verfügung des Regierungsstatthalters aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 8. April 2009 habe die Sekretärin der anmeldenden Notarin beim Regierungsstatthalter nachgefragt, was genau er noch benötige. Diese Anfrage habe der Regierungsstatthalter mit Schreiben vom 21. April 2009 beantwortet. Das Gesuch sei am 22. April 2009 eingereicht worden.