2.3 Der Grundbuchverwalter hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die eingereichte Feststellungsverfügung vom 13. November 2008 (Datum des Gesuchs, richtig: 10. Dezember 2008) stütze sich laut Auskunft des Regierungsstatthalters lediglich auf eine unverbindliche Voranfrage mit Planskizze. Zwar habe der Regierungsstatthalter eine Bewilligung in Aussicht gestellt, so dass eindeutig feststehe, dass es einer solchen bedürfe. Eine Bewilligung habe jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorgelegen, weshalb die Grundbuchanmeldung nach Art. 81 Abs. 2 BGBB abzuweisen sei.