Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGBB sind bei Grundbuchanmeldungen, welche landwirtschaftliche Grundstücke betreffen, dem Grundbuchamt nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung nach BGBB oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, einzureichen. Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab (Art. 81 Abs. 2 BGBB).