2. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (sog. Realteilungsverbot). Ausserdem dürfen landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 a aufgeteilt werden (Art. 58 Abs. 2 BGBB, sog. Zerstückelungsverbot). Ausnahmen können gemäss Art. 60 BGBB durch die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt werden. – Im konkreten Fall ist nicht bestritten, dass die Parzellierung von Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1000 einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot bedarf.