BSG 169.11]). Als beurkundende Notarin ist sie auch befugt, in eigenem Namen Beschwerde zu führen, macht sie doch sinngemäss geltend, die Abweisung der Anmeldung stütze sich auf Gründe, die ihre berufliche Tätigkeit betreffen (vgl. BVR 1999 S. 51 f.). 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.