B. Gegen die Abweisungsverfügung erheben Notarin C. und A., dieser durch die Erstgenannte vertreten, am 4. Mai 2009 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie beantragen, die Abweisungsverfügung vom 17. April 2009 sei aufzuheben und die Parzellierung sei mit den nachgereichten Unterlagen im Grundbuch einzutragen. Mittlerweile lägen die Ausnahmebewilligung mit Datum vom 23. April 2009 und die Rechtskraftbescheinigung mit Datum vom 30. April 2009 vor. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragt der Grundbuchverwalter die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben keine Schlussbemerkungen eingereicht.