Mit Verfügung vom 17. April 2009 wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung gestützt auf Art. 81 Abs. 2 BGBB ab. Zur Begründung führte er aus, einerseits weise die auf einer unverbindlichen Voranfrage mit Planskizze beruhende Feststellungsverfügung vom 10. Dezember 2008 keinen definitiven Charakter auf, was mit der Wendung «wird in Aussicht gestellt» klar zum Ausdruck komme. Andererseits bedürfe es jedoch unzweifelhaft einer solchen Ausnahmebewilligung.