Am 30. Januar 2009 meldete die verurkundende Notarin C. die Parzellierung von Gemeinde B. Gbbl. Nr. 1000 beim Kreisgrundbuchamt zur Eintragung im Grundbuch an. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 und vom 16. März 2009 forderte der Grundbuchverwalter Ergänzungen betreffend die Zivilstandsbezeichnung des Gesuchstellers und ein Wegrecht ein. Diese wurden mit Schreiben vom 25. März 2009 nachgereicht. Mit Schreiben vom 3. April 2009 forderte er die Notarin zudem auf, die definitive Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalters oder, wenn eine solche nicht mehr nötig sei, eine entsprechende Erklärung dieser Behörde einzureichen.