Bereits am 13. November 2008 hatte A. beim Regierungsstatthalter beantragen lassen, es sei ihm für das neue Grundstück eine Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot nach Art. 60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu erteilen sowie im Falle der Bewilligung die Anmerkung der Nichtunterstellung desselben unter das BGBB im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. b BGBB in Aussicht zu stellen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 stellte der Regierungsstatthalter die Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot für die neu zu schaffende Wohnhausparzelle und ihre Freistellung vom BGBB in Aussicht.