Grundbuchanmeldung (Bewilligung nach BGBB) Bei Grundbuchanmeldungen, welche landwirtschaftliche Grundstücke betreffen, ist nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung nach BGBB einzureichen. Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab (Art. 81 BGBB).