seiner Beschwerde zwar sorgfältig mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt und damit einen Beitrag zur Rechtsfindung geleistet. Der Aufwand dafür hat jedoch kein aussergewöhnliches Mass erreicht, das die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde. Von der Ausrichtung eines Auslagenersatzes ist deshalb abzusehen (vgl. BVR 1993 S. 183 E. 5). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 2. April 2009 aufgehoben. 1.2 Das Kreisgrundbuchamt wird angewiesen, die Grundbuchanmeldung vom 26. Januar 2009 im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteikosten werden nicht gesprochen.