zugesprochen. Er wird auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12; BGE 113 Ib 357). Ersetzt werden etwa Kosten eines Gutachtens, das der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben und bezahlt hat und das einen wichtigen Beitrag zur Entscheidfindung leisten konnte, oder Auslagen wie hohe Reisekosten zu Augenscheinen und dergleichen. Vorliegend liegt kein Anwendungsfall von Art. 104 Abs. 2 VRPG vor. Der Beschwerdeführer hat sich in