Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das Kreisgrundbuchamt hat die Grundbuchanmeldung vom 26. Januar 2009 zu vollziehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach Art. 104 Abs. 2 VRPG kann die Verwaltungsjustizbehörde bei aufwendigen Verfahren Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen. Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung 9