172 DBG sein kann, Erbteilungen wie die vorliegende zu blockieren. Die Vorschrift ist daher dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung der Steuerbehörde dann nicht erforderlich ist, wenn mehrere Grundstücke Gegenstand einer Erbteilung sind und die in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige Person bei Aufhebung des Gesamteigentums gesamthaft betrachtet wertmässig mehr erhält als ihrem Anteil an der Erbengemeinschaft entsprach. In solchen Fällen entgeht der Steuerbehörde kein Zugriffssubstrat, so dass keine Gefahr besteht, der ausländische Veräusserer schweizerischer Grundstücke könne sich der Besteuerung entziehen.