5.6 Dieses Resultat ist indessen unbefriedigend, da sich – wie bereits dargelegt – der Wert des Grundeigentums von C. aufgrund der Erbteilung insgesamt vergrössert und ihren Teilungsanspruch um Fr. 570'000.– übersteigt (vgl. E. 5.4). Betrachtet man die Erbteilung nicht parzellenweise, sondern als Ganzes, vergrössert sich mit anderen Worten das Zugriffssubstrat für die Steuerbehörde. Daraus erhellt, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 172 DBG sein kann, Erbteilungen wie die vorliegende zu blockieren.