Betrachtet man die Erbteilung parzellenweise, so ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Übertragung der Parzellen Nrn. 2000 und 3000 an C. ohne Zustimmung der Steuerverwaltung ins Grundbuch eingetragen werden könnte, während die Eintragung B. als Alleineigentümer der Parzelle 1000 der Zustimmung nach Art. 172 DBG bedürfte. Solange diese Zustimmung nicht vorliegt, könnte die Erbteilung daher nur mit Bezug auf die beiden zuerst genannten Parzellen vollzogen werden.