Anders verhält es sich bei der Parzelle, an welcher C. ihr Anteilsrecht vollständig zugunsten ihres Miterben aufgibt. Hier entgeht der Steuerbehörde das Zugriffssubstrat, so dass die Erbteilung diesbezüglich einer Veräusserung im Sinne von Art. 172 Abs. 1 DBG gleichkommt.