einer Zustimmung der Behörde abhängig zu machen. Selbst wenn man von der Konstruktion ausgeht, bei der Erbteilung erfolge ein «Verkauf» der Gegenstände von der Erbengemeinschaft an die einzelnen Erben, wäre die Anwendung von Art. 172 DBG vorliegend widersinnig: C., die Wohnsitz im Ausland hat und als Eigentümerin von Grundbesitz in der Schweiz unter den Anwendungsbereich von Art. 172 DBG fällt, wäre gleichzeitig «Veräussererin» als auch «Käuferin» im Sinne dieser Bestimmung.