Die in Art. 172 DBG vorgesehene Beschränkung der Verfügungsbefugnis soll verhindern, dass der Steuerbehörde als Gläubigerin Zugriffssubstrat in Form von in der Schweiz gelegenen Grundstücken entgeht, in dem diese verkauft werden. Bei den zwei Grundstücken, die ins Alleineigentum von C. übergehen, ist nicht einzusehen, inwiefern die Sicherung der Steuerforderung gefährdet sein soll. Vielmehr hat das Zugriffssubstrat betragsmässig zugenommen. Weil das Grundstück nicht mehr im Gesamteigentum steht, wird ausserdem die Verwertung vereinfacht. Anwendung findet nicht mehr das Sonderverfahren der VVAG, sondern das gewöhnliche Verfahren nach Art.