Nach vollzogener Erbteilung wird C. Alleineigentümerin von zwei Grundstücken; im Gegenzug verliert sie ihren hälftigen Anteil am dritten Grundstück. Bezüglich der beiden erstgenannten Grundstücke vergrössert sich das Zugriffssubstrat für potentielle Gläubiger dieser Erbin, da nun nicht mehr nur ein Anteil, sondern je der ganze Wert der Grundstücke der Pfändung unterliegt. Das dritte Grundstück hingegen entgeht dem Zugriff der Gläubiger von C., da es in das Alleineigentum von B. übergeht.