5.5 Vor der Erbteilung verfügte C. als Gesamteigentümerin über einen je hälftigen rechnerischen Anteil an den drei Grundstücken. Diese Anteile bildeten Teil ihres Vermögens, und sie konnten im Falle einer Betreibung gepfändet und verwertet werden. Das Verfahren richtet sich in solchen Fällen nach der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41; vgl. dazu AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 27 N. 64 ff., § 28 N. 1). Nach vollzogener Erbteilung wird C. Alleineigentümerin von zwei Grundstücken;