Durch die Zuweisung der Parzellen Nr. 2000 und Nr. 3000 erhält C. Grundeigentum im Wert von insgesamt Fr. 2'190'000.–, was Fr. 570'000.– über ihrem Teilungsanspruch liegt. Diese Berechnung hat denn auch die Vorinstanz in korrekter Weise der Veranlagung der Handänderungssteuer zugrunde gelegt.