O., S. 330 f.) davon ausgeht, bei der Erbteilung finde bloss eine wechselseitige Veräusserung (im weiteren Sinn) unter den Erben statt, ist damit die Frage nicht beantwortet, wie die vorliegende besondere Konstellation zu bewerten ist. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die eine Erbin gemäss Erbteilungsvertrag wertmässig mehr Grundeigentum in der Schweiz erwerben soll, als ihrem hälftigen Erbteil entspricht.