5. 5.1 Die oben (E. 4.4) zitierte Lehre vermittelt keine einheitliches Bild, wie der Übergang des Eigentums von der Erbengemeinschaft an die einzelnen Erben rechtlich zu qualifizieren ist. Insbesondere helfen die verschiedenen Lehrmeinungen nicht weiter bei der Beantwortung der Frage, ob die Erbteilung unter die Veräusserung im Sinn von Art. 172 DBG fällt. Auch wenn man mit W OLF (a.a.O., S. 330 f.) davon ausgeht, bei der Erbteilung finde bloss eine wechselseitige Veräusserung (im weiteren Sinn) unter den Erben statt, ist damit die Frage nicht beantwortet, wie die vorliegende besondere Konstellation zu bewerten ist.