Vielmehr liege ein unter allen Erben abzuschliessender Vertrag zur Aufhebung der erbengemeinschaftlichen Gesamtberechtigung vor, in dem die Alleinberechtigung jedes Miterben dadurch erfolge, dass die anderen Miterben ihre Berechtigung aufgeben. Die Erbteilung sei deshalb keine Veräusserung im engeren Sinn, sondern bloss eine solche im weiteren Sinn, weil die Miterben wechselseitig ihre Rechte aufgeben, was den Charakter von Leistung und Gegenleistung habe (STEPHAN WOLF, a.a.O., S. 330 f.).