einzelnen Erben. Bei letzterem würden die Beschränkungen des Eigentumsrechts wegfallen, wodurch er Alleineigentümer werde (Hinweise bei STEPHAN W OLF, a.a.O., S. 278 f., S. 307 ff.). Nach STEPHAN W OLF (a.a.O., S. 291-293) kann es sich bei der Erbteilung nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen der Erbengemeinschaft und den einzelnen Erben handeln, weil die Erbengemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin der Rechte des Nachlasses sei. Vielmehr liege ein unter allen Erben abzuschliessender Vertrag zur Aufhebung der erbengemeinschaftlichen Gesamtberechtigung vor, in dem die Alleinberechtigung jedes Miterben dadurch erfolge, dass die anderen Miterben ihre Berechtigung aufgeben.