DRUEY räumt aber ein, der Rechtsübergang auf den Erben werde verschiedentlich als Vorgang behandelt, der die Rechtsfolgen der Veräusserung nicht auslöse. Beispielsweise stelle dieser Rechtsübergang vermutungsweise keinen Vorkaufsfall unter einem Vorkaufsrecht dar (JEAN NICOLAS DRUEY, a.a.O., § 16 N. 26; ebenso STEPHAN W OLF, a.a.O., S. 333). Ausserdem entfällt die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41), wenn die Übertragung des Grundstückes im Erbgang an einen gesetzlichen Erben erfolgt (Art. 7 Bst. a BewG; JEAN NICOLAS DRUEY, a.a.O., § 13 N. 26).