4.4 Als Folge einer Erbteilung entsteht bei den einzelnen Erben Alleineigentum zulasten des bisherigen Gesamteigentums. Die rechtliche Natur dieses Vorgangs ist umstritten. Nach JEAN NICOLAS DRUEY (Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 16 N. 21) ist die Teilung ein Veräusserungsgeschäft, weil der Einzelerbe Nachlassobjekte a conto seines Guthabens, d.h. seines Erbteils, beziehe (weitere Hinweise bei STEPHAN W OLF, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 273-275). DRUEY räumt aber ein, der Rechtsübergang auf den Erben werde verschiedentlich als Vorgang behandelt, der die Rechtsfolgen der Veräusserung nicht auslöse.