Allerdings ist auch etwa eine Schenkung mit gleichzeitiger Einräumung einer Nutzniessung an den Schenker eine entgeltliche Übertragung im Sinne von Art. 172 DBG: Wenn eine im Ausland wohnhafte Person ihre Liegenschaft ihrer in der Schweiz ansässigen Tochter verschenkt und dabei die Nutzniessung behält, so darf die neue Eigentümerin trotzdem nur mit der Zustimmung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer ins Grundbuch eingetragen werden (AGNER/JUNG/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, 1996, S. 323).