4.3 Objektive Voraussetzung für die durch Art. 172 DBG bezweckte Sicherung der Steuerforderung ist das Vorliegen einer Veräusserung, d.h. einer entgeltlichen Übertragung des Grundeigentums in Form einer zivilrechtlichen Handänderung. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich oder in Form einer wirtschaftlichen Handänderung resp. durch Belastung des Grundeigentums, fehlen die Voraussetzungen zur Sicherung (HANS FREY, a.a.O., Art. 172 DBG N. 14). Allerdings ist auch etwa eine Schenkung mit gleichzeitiger Einräumung einer Nutzniessung an den Schenker eine entgeltliche Übertragung im Sinne von Art.