Nach der Sichtweise der Vorinstanz ist der Vorgang der Erbteilung einer Veräusserung im Sinne von Art. 172 Abs. 1 DBG gleichzusetzen. Sie geht davon aus, dass das Geschäft der Zustimmung der Steuerverwaltung bedarf, soweit C., die im Ausland Wohnsitz hat, ihre Anteile an ihren in der Schweiz wohnhaften Miterben B. abgibt.