jedes der beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft ist an jedem Grundstück rechnerisch bzw. intern je zur Hälfte beteiligt. Durch die Erbteilung wird C. Alleineigentümerin von zwei Grundstücken, B. Alleineigentümer des dritten Grundstückes. Beide Erben verlieren somit ihren internen hälftigen Anteil an denjenigen Grundstücken, an denen sie nicht Alleineigentümer geworden sind. 5