Es ist unbestritten, dass C. wegen ihres Wohnsitzes in Frankreich in der Schweiz nur deshalb steuerpflichtig ist, weil sie Mitglied der Erbengemeinschaft ist, welche Eigentümerin der drei im Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2008 genannten Grundstücke ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c DBG). Das Bestehen von Gesamteigentum beim Veräusserer reicht aus als Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Art. 172 DBG (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 963 ZGB N. 35 f). Die drei Grundstücke befinden sich im Gesamteigentum der Erben (Art. 652 ff. ZGB); jedes der beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft ist an jedem Grundstück rechnerisch bzw. intern je zur Hälfte beteiligt.