4. 4.1 Bei einer Erbteilung geht es darum, sämtliche Nachlassobjekte aus der mit dem Erbgang unter mehreren Erben entstandenen erbengemeinschaftlichen Gesamthandberechtigung zu lösen und je in eine Individualberechtigung der einzelnen Erben zu überführen, damit jeder einzelne Erbe über seine subjektiven Rechte frei verfügen kann (URS FASEL, Kommentar Grundbuchverordnung, 2008, Art. 18 N. 126).