3.3 Nach der Argumentation des Beschwerdeführers gelangt Art. 172 DBG vorliegend nicht zur Anwendung, da gar keine Veräusserung vorliege. Die im Ausland wohnhafte C. erwerbe mit dem Erbteilungsvertrag wertmässig mehr Grundeigentum in der Schweiz, als ihrem hälftigen Erbteil entspreche. Sie sei daher nicht als Verkäuferin, sondern vielmehr als Käuferin zu betrachten. Der steuerliche Anknüpfungspunkt werde nicht geschwächt, sondern wesentlich verstärkt. Auch aus der Berechnung der wegen dem Eigentumsübergang geschuldeten Handänderungssteuer ergebe sich, dass C. eine Mehrzuteilung erhalte.