172 DBG entgegenzuwirken. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ausländische Veräusserer schweizerischer Grundstücke sich der Besteuerung entziehen können (THOMAS KOLLER, Der Grundbuchverkehr und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer – Überlegungen zu einer missglückten Weichenstellung, in recht 1993 S. 39; vgl. auch Kreisschreiben der JGK vom 12. Januar 1995 betreffend Steuerrecht, Ziff. 2). Betroffen von solchen Steuern sind bei natürlichen Personen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens (Art. 18 Abs. 2 DBG) und Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 DBG).