Betroffen von dieser Norm sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sofern sie in der Schweiz als Eigentümer des zu veräussernden Grundstücks steuerpflichtig sind. Veräussert ein bloss aufgrund einer solchen wirtschaftlichen Zugehörigkeit Steuerpflichtiger seine Liegenschaft, so steht in der Schweiz zur Vollstreckung der mit dem (früheren) Besitz und der Veräusserung verbundenen Steuern kein Zugriffssubstrat mehr zur Verfügung. Dem versucht Art. 172 DBG entgegenzuwirken.