3. 3.1 Ein beim Grundbuchamt angemeldetes Geschäft muss im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen aufweisen. Werden nicht sämtliche Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung beigebracht, so ist eine grundbuchliche Anmeldung abzuweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB, Art. 24 Abs. 1 GBV). Aufgabe des Grundbuchamts ist zu prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind. Dazu gehört die Prüfung, ob die Eintragung von steuerrechtlichen Voraussetzungen abhängt (ROLAND PFÄFFLI, a.a.O., S. 48). Der vorliegend umstrittene Art.