C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts führt Notar A. mit Eingabe vom 21. April 2009 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt zusammengefasst, die Verfügung vom 2. April 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2009 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme, wovon er mit Eingabe vom 10. Juni 2009 Gebrauch machte. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: