B. Mit Verfügung vom 2. April 2009 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab. Es erwog, C. wohne in Frankreich und sei in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig. Veräussere eine solche Person ein in der Schweiz gelegenes Grundstück, dürfe der Erwerber gemäss Art. 172 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nur mit schriftlicher Zustimmung der Steuerverwaltung als Eigentümer eingetragen werden. Diese Zustimmung sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht worden.