A. Am 9. Dezember 2008 beurkundete Notar A. einen partiellen Erbteilungsvertrag zwischen B. und C. Darin werden B. das Alleineigentum an der Parzelle Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000 und C. das Alleineigentum an den Parzellen Gemeinde D. Gbbl. Nr. 2000 und Gemeinde D. Gbbl. 2 Nr. 3000 übertragen. Gestützt darauf meldete Notar A. die entsprechenden Eigentumsübergänge am 26. Januar 2009 beim Kreisgrundbuchamt (fortan: Grundbuchamt) an.