Zustimmung der Steuerbehörde beim Verkauf von Grundstücken durch in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige Person (Art. 172 DBG) Die Zustimmung nach Art. 172 DBG ist nicht erforderlich, wenn der in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige Erbe bei der Erbteilung wertmässig mehr erhält als seinem Anteil an der Erbengemeinschaft entspricht. Der Grund liegt darin, dass sich dadurch das Zugriffssubstrat für die Steuerbehörde vergrössert. Es liegt keine Veräusserung des Grundstücks vor; vielmehr bleibt es als Sicherung der Steuerforderung erhalten.