3. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 1'000.–. Davon wird ein Anteil von Fr. 150.– den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald der vorliegende Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor der JGK eine Parteientschädigung von Fr. 1050.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dieser Betrag ist beim Kreisgrundbuchamt einzufordern. 10