9 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ziffer 1 der Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamts vom 12. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Handänderungssteuer im Geschäft vom 19. April 2007 auf Fr. 1066.50 festgesetzt. 2. Das Kreisgrundbuchamt wird angewiesen, den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 2’541.95 samt Zins (3,5 % bis zum 31. Dezember 2007 bzw. 4 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und 3,5 % seit dem 1. Januar 2009) an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten.