Soweit die Beschwerdeführer obsiegen, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehenden Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da im Einspracheverfahren keine Parteientschädigung gesprochen wird (Art. 107 Abs. 3 VRPG), kann der in der Kostennote von Notar H. vom 14. Februar 2009 dafür aufgeführte Aufwand nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht entschädigt werden kann der vor dem Einspracheverfahren geltend gemachte Aufwand. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher von massgebenden Parteikosten von Fr. 1205.70 (Fr. 1092.50 Honorar, Fr. 28.– Auslagen und Fr. 85.20 MWST) auszugehen.